BayObLG - Beschluß vom 26.04.2001
2Z BR 4/01
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 827
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 124/00
LG München I, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14462/00

Bindungswirkung der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 4/01

DRsp Nr. 2001/11760

Bindungswirkung der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Die Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoß können die Beseitigung eines Saunahauses verlangen, das der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung auf der Terrasse aufgestellt hat, wenn über das Dach des Saunahauses der Balkon der Wohnung im 1. Obergeschoß leicht zu erklimmen ist.2. Ob die Wohnungseigentümer der Aufstellung eines Saunahauses auf der Terrasse einer Wohnung im Erdgeschoß zugestimmt haben, ist eine Tatfrage.3. An die rechtsfehlerfreie Würdigung einer Zeugenaussage durch die Tatsacheninstanzen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller (ein Ehepaar), der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus etwa 40 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer zweier miteinander verbundener Wohnungen im Erdgeschoß; den Antragstellern gehört eine darüber liegende Wohnung im 1. Obergeschoß.