I.
Die Antragsteller (ein Ehepaar), der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus etwa 40 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer zweier miteinander verbundener Wohnungen im Erdgeschoß; den Antragstellern gehört eine darüber liegende Wohnung im 1. Obergeschoß.
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