OLG Celle - Urteil vom 04.09.2003
11 U 31/03
Normen:
BGB § 535 ; AsylBewLeistG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 139
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5058/01

Bürgerkriegsflüchtlinge: Zur Frage der Verpflichtung zur Entrichtung eines privatrechtlichen Nutzungsentgelts für ursprünglich zugewiesene und später weiter genutzte Wohnung

OLG Celle, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 11 U 31/03

DRsp Nr. 2003/15421

Bürgerkriegsflüchtlinge: Zur Frage der Verpflichtung zur Entrichtung eines privatrechtlichen Nutzungsentgelts für ursprünglich zugewiesene und später weiter genutzte Wohnung

»Zu den Anforderungen an die Begründung der Pflicht von Bürgerkriegsflüchtlingen ein privatrechtliches Entgelt für die Nutzung einer Wohnung zu zahlen, in die sie ursprünglich zur Abwendung der Obdachlosigkeit eingewiesen worden waren.«

Normenkette:

BGB § 535 ; AsylBewLeistG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, für sich und seine Familie für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1997 ein privatrechtliches Entgelt in Höhe von 600 DM pro Monat für die Unterbringung in einer Wohnung "...." in .... zu zahlen.