OLG Koblenz - Beschluss vom 17.04.2008
5 U 315/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 § 537 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1206
MietR 2008, 293
OLGReport-Koblenz 2008, 622
WuM 2008, 372
ZMR 2009, 282
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 162/07

Darlegung- und Beweislast bei Geltendmachung von Nutzungsausfall durch den Vermieter

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 315/08

DRsp Nr. 2008/22317

Darlegung- und Beweislast bei Geltendmachung von Nutzungsausfall durch den Vermieter

»1. Macht der Vermieter nach einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen gegen den zwischenzeitlich ausgezogenen Mieter Nutzungsausfall geltend, ist der Einwand unerheblich, die Kündigung sei unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.2. Hat der Vermieter seine konkreten Bemühungen um Nachmieter hinreichend dargetan, darf der Mieter sich nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Angesichts der Möglichkeit, die vom Vermieter namhaft gemachten Mietinteressenten zu befragen, ist es Sache des ehemaligen Mieters, das Vermietervorbringen zu widerlegen.3. Mit dem Vorwurf, der Vermieter habe sich nicht hinreichend um Nachmieter bemüht, wird ein Unterlassen behauptet. Der ehemalige Mieter muss daher darlegen, dass bei adäquaten Bemühungen des Vermieters frühzeitig ein akzeptabler Nachmieter gefunden worden wäre.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 § 537 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dazu ist sachlich und rechtlich zu bemerken: