BayObLG - Beschluss vom 13.04.1993
RE-Miet 3/93
Normen:
BGB §§ 535 536 ; HWiG § 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1993, 175
DB 1993, 2175
DRsp I(130)364c-d
DWW 1993, 196
MDR 1993, 754
NJW 1993, 2121
WuM 1993, 384

Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

BayObLG, Beschluss vom 13.04.1993 - Aktenzeichen RE-Miet 3/93

DRsp Nr. 1993/3635

Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

»1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage.2. Ein Hauseigentümer, der lediglich zwei Wohnungen längerfristig vermietet, handelt beim Abschluß von Verträgen im Rahmen dieser Mietverhältnisse nicht geschäftsmäßig.«

Normenkette:

BGB §§ 535 536 ; HWiG § 6 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kl. bewohnen aufgrund eines zwischen dem Kl. zu 1 und dem ursprünglichen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrages seit 1.10.1985 eine Dreizimmerwohnung in einem Zweifamilienhaus. Am 10.1.1992 kaufte der Bekl. das Anwesen. Am 20.1.1992 suchte er zusammen mit einem Vertreter der Maklerfirma, die den Hauskauf vermittelt hatte, die Kl. in deren Wohnung auf. Hierbei unterzeichneten die Parteien einen Mietvertrag, der gegenüber dem früheren Mietvertrag wesentliche Änderungen aufwies, unter anderem eine feste Laufzeit von mindestens 3 Jahren sowie eine mehr als doppelt so hohe Nettomiete mit jährlichen Steigerungsraten. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Vertrag nicht. Mit Schreiben vom 22.1.1992 widerrufen die Kl. durch ihren Prozeßbevollmächtigten den Mietvertrag und fochten ihn zugleich wegen Irrtums und Täuschung an. Der Bekl., der am 10.4.1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist, hält den Vertrag weiterhin für wirksam.