BVerfG - Beschluß vom 09.02.2000
1 BvR 889/99
Normen:
BGB § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 127
NJW-RR 2000, 673
NZM 2000, 456
WM 2000, 775
WuM 2000, 232
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 351/98

Darlegung der Kündigungsgründe bei Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 889/99

DRsp Nr. 2000/3270

Darlegung der Kündigungsgründe bei Eigenbedarfskündigung

Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung des § 564b Abs.3 BGB den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S.1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtschutzes zu beachten. Dieser verbietet es, die Ausübung der eigentumsrechtlich geschützten Rechte durch eine übermäßige Verstärkung der formalen Anforderung an die Darlegung der Kündigungsgründe bei einer Eigenbedarfskündigung und eine restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen in unzumutbarer Weise zu erschweren.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Eigenbedarfskündigung.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines größeren Mietshauses, in dem er und seine Mutter getrennte Wohnungen besitzen. Im April 1997 kündigte der Beschwerdeführer eine Drei-Zimmer-Wohnung mit der Begründung:

"Ich benötige die Wohnung zum eigenen Bedarf. Meine 89jährige Mutter befindet sich nach einem Unfall am 18.3.97 im Krankenhaus. Die ärztlichen Untersuchungen haben das unangenehme Ergebnis erbracht, daß sie in Zukunft ständiger Pflege bedarf. Ich benötige deshalb die Wohnung im Hause für eine Pflegekraft, die Tag und Nacht für die Mutter zur Verfügung stehen muß."