LG Kaiserslautern, vom 22.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 422/86
Darlegungs- und Beweislast beim Einwand rechtsmißbräuchlicher Eigenbedarfskündigung - Keine Vorlagepflicht bei Abweichen von einer entscheidung des BVerfG
BVerfG, Beschluß vom 24.06.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 736/88
DRsp Nr. 1993/52
Darlegungs- und Beweislast beim Einwand rechtsmißbräuchlicher Eigenbedarfskündigung - Keine Vorlagepflicht bei Abweichen von einer entscheidung des BVerfG
1. Die fachgerichtliche Auffassung, daß der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für seinen Einwand, die Eigenbedarfskündigung sei rechtsmissbräuchlich, hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.2. Die Absicht, von einer Entscheidung des BVerfG abzuweichen, begründet keine Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheides, da sich Art. 3 des Dritten MietRÄndG nur auf die Abweichung von Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs bezieht.