FG Hessen - Urteil vom 26.05.2003
13 K 1469/02
Normen:
AO § 21 Abs. 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1389

Dauernde Last; Dingliches Wohnrecht; Vermietung; Angehöriger; Mietvertrag - Verzicht auf ein Wohnrecht und Abschluss eines Mietvertrages als Gestaltungsmissbrauch

FG Hessen, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 1469/02

DRsp Nr. 2003/11719

Dauernde Last; Dingliches Wohnrecht; Vermietung; Angehöriger; Mietvertrag - Verzicht auf ein Wohnrecht und Abschluss eines Mietvertrages als Gestaltungsmissbrauch

1. Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen bei dem eine Mieterhöhung und ein ordentliches Kündigungsrecht auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, hält einen Drittvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen.2. In der Aufgabe eines dinglichen Wohnrecht ist bei gleichzeitig der Begründung einer dauernden Last und Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mietzins der der Höhe nach der dauernden Last entspricht, liegt jedenfalls dann ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vor, wenn in dem Mietvertrag sowohl ein ordentliches Kündigungsrecht als auch eine Mieterhöhung auf Lebenszeit ausgeschlossen sind und die Vertragsbeteiligten faktisch ihre ursprünglichen Rechtspositionen beibehalten.

Normenkette:

AO § 21 Abs. 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Anerkennung einer Vertragskonstruktion, mit der die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger ihr dingliches Wohnungsrecht im Hause des Klägers aufgab unter gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages und unter Zahlung einer monatlichen dauernden Last durch den Kläger in Höhe des Mietzinses.