OLG Hamm - Urteil vom 14.09.2000
6 U 87/00
Normen:
BGB § 823 ; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)587c-d
r+s 2003, 110
ZfS 2001, 300

Deliktische Haftung eines Besuchers gegenüber dem Schadensversicherer des besuchten Mieters wegen Wasserschäden; keine Haftungsbeschränkung wegen Beteiligung des Mieters an den Versicherungskosten

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 6 U 87/00

DRsp Nr. 2003/16361

Deliktische Haftung eines Besuchers gegenüber dem Schadensversicherer des besuchten Mieters wegen Wasserschäden; keine Haftungsbeschränkung wegen Beteiligung des Mieters an den Versicherungskosten

1. Der Besucher eines Wohnungsmieters, der fahrlässig einen Wasserschaden im Hause verursacht, haftet gegenüber dem - aus Abtretung gemäß § 67 Abs. 1 VVG berechtigten - Gebäude-Leitungswasser-Versicherer auf Schadensersatz. 2. Die aus der mietvertraglichen Beteiligung des Mieters an den Kosten der Gebäudeversicherung zu folgernde stillschweigende Haftungsbeschränkung kann neben dem Mieter insbesondere auch Mitbewohnern zugute kommen, nicht jedoch gewöhnlichen Besuchern.

Normenkette:

BGB § 823 ; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(145)587c-d
r+s 2003, 110
ZfS 2001, 300