SchlHOLG - Beschluss vom 18.09.2002
2 W 66/02
Normen:
WEG § 14 § 22 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 82
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 204/01
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 32 II 62/01

Die Eigentümergemeinschaft muß nicht bei jedem Einbau eines Dachflächenfensters zustimmen, es sei denn, daß der Gesamteindruck zu einer ästhetischen Verschlechterung führt.

SchlHOLG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 2 W 66/02

DRsp Nr. 2003/2939

Die Eigentümergemeinschaft muß nicht bei jedem Einbau eines Dachflächenfensters zustimmen, es sei denn, daß der Gesamteindruck zu einer ästhetischen Verschlechterung führt.

Normenkette:

WEG § 14 § 22 ; FGG § 12 ;

Gründe: