I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Grundstück, das mit drei Wohnhäusern bebaut ist, gehörte zunächst den Eheleuten A, den Eltern der Beteiligten zu 1) und 3). Diese schlossen mit notariellem Vertrag vom 26.07.1983, UR-Nr. .../83 des Notars Dr. N1 in O1 (Bl. 7 ff d. A.), zusammen mit den Beteiligten zu 2) einen Grundstückskaufvertrag unter gleichzeitiger Bildung von Wohnungseigentum. Die Beteiligten zu 2) wurden gemäß § 10 dieses notariellen Vertrags je zur Hälfte Sondereigentümer an allen Räumen des Wohnhauses 3, verbunden mit dem Miteigentumsanteil von ... an dem Grundstück.
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