OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2006
20 W 291/03
Normen:
WEG § 22 ; WEG § 43 ; WEG § 44 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 27/03,

Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung - Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 20 W 291/03

DRsp Nr. 2006/22093

Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung - Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern

»1. Zur Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung 2. Zur Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern betreffend die Durchführung von baulichen Maßnahmen 3. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.«

Normenkette:

WEG § 22 ; WEG § 43 ; WEG § 44 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das Grundstück, das mit drei Wohnhäusern bebaut ist, gehörte zunächst den Eheleuten A, den Eltern der Beteiligten zu 1) und 3). Diese schlossen mit notariellem Vertrag vom 26.07.1983, UR-Nr. .../83 des Notars Dr. N1 in O1 (Bl. 7 ff d. A.), zusammen mit den Beteiligten zu 2) einen Grundstückskaufvertrag unter gleichzeitiger Bildung von Wohnungseigentum. Die Beteiligten zu 2) wurden gemäß § 10 dieses notariellen Vertrags je zur Hälfte Sondereigentümer an allen Räumen des Wohnhauses 3, verbunden mit dem Miteigentumsanteil von ... an dem Grundstück.