BayObLG - Beschluss vom 01.02.2001
2Z BR 105/00
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, 3, § 48 Abs. 3 Satz 1; BGB § 1004, § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1383
ZMR 2001, 556
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4368/99
AG Mühldorf a. Inn 1 UR II 10/97 ,

Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruch nach vorangegangenem widersprüchlichem Verhalten des Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 105/00

DRsp Nr. 2001/4697

Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruch nach vorangegangenem widersprüchlichem Verhalten des Wohnungseigentümers

»1. Ein Wohnungseigentümer ist wegen widersprüchlichen Verhaltens an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs wegen vereinbarungswidriger Nutzung von Sondereigentum grundsätzlich gehindert, wenn er die vereinbarungswidrige Nutzung ermöglicht, indem er durch seine Mithilfe die Voraussetzungen für eine öffentlichrechtliche Erlaubnis der gewerblichen Nutzung schafft (hier: Zurverfügungstellung von Toilettenräumen zum Betrieb eines Cafes).2. Zum Geschäftswert bei Unterlassungsansprüchen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, 3, § 48 Abs. 3 Satz 1; BGB § 1004, § 242 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus mehreren Wohnungen und Gewerbeeinheiten besteht.

Die Teilungserklärung vom 30.10.1984 beschreibt das Sondereigentum des Antragstellers als "im Kellergeschoss gelegenes Restaurant samt Weinstube und Kellerräumen", das Sondereigentum der Antragsgegnerin als "im I. Obergeschoss gelegenes Café - Konditorei, samt Backstuben, Laden im Erdgeschoss, Personalräume im II. Obergeschoss und Dachgeschoss sowie Kellerräume".