OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2015
13 B 452/15
Normen:
WEG § 1 Abs. 5; WEG § 10 Abs. 6 S. 1-3; IfSG § 16 Abs. 8; IfSG § 39 Abs. 1; IfSG § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; TrinkwV § 9 Abs. 8 S. 2; TrinkwV § 16 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 66/15

Durchsetzen einer Ordnungsverfügung bzgl. Legionellen im Trinkwasser einer Wohnungseigentumsanlage durch Richten an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 13 B 452/15

DRsp Nr. 2018/2713

Durchsetzen einer Ordnungsverfügung bzgl. Legionellen im Trinkwasser einer Wohnungseigentumsanlage durch Richten an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft

Es ist zulässig und ermessensfehlerfrei, eine Ordnungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, mit der die Vorschriften der Trinkwasserverordnung in Bezug auf Legionellen in einer Wohnungseigentumsanlage durchgesetzt werden sollen, an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 WEG zu richten. Der auf § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV gestützten Anordnung einer Gefährdungsanalyse im Sinne von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV durch Probenahme auf Legionellen steht nicht entgegen, dass seit mehr als zwei Jahren keine durch Legionellen verursachte Erkrankung mehr bei den Nutzern aufgetreten ist, wenn der der Pflichtige seit dem ursprünglichen Legionellenfund die ihm obliegenden Untersuchungen, die auch durch Ordnungsverfügung angeordnet worden waren, nicht ausgeführt hat. In Bezug auf die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld besteht weder ein Vorrang der Ersatzvornahme noch ist die Höhe des Zwangsgeldes durch die möglichen Kosten einer Ersatzvornahme begrenzt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.