FG München - Urteil vom 10.09.2003
9 K 4513/01
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 215

Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremdem Grund und Boden; Wirtschaftliches Eigentum; Keine Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremden Grund und Boden, wenn der Antragsteller nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Einfamilienhauses ist, kein wirtschaftliches Eigentum auf Grund eines Mietvertrages, wenn der zivilrechtliche Eigentümer das Haus nicht unwiderruflich überlassen hat.; Eigenheimzulage ab 1997

FG München, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 9 K 4513/01

DRsp Nr. 2004/261

Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremdem Grund und Boden; Wirtschaftliches Eigentum; Keine Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremden Grund und Boden, wenn der Antragsteller nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Einfamilienhauses ist, kein wirtschaftliches Eigentum auf Grund eines Mietvertrages, wenn der zivilrechtliche Eigentümer das Haus nicht unwiderruflich überlassen hat.; Eigenheimzulage ab 1997

1. Die Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist. 2. Der Mieter eines Einfamilienhauses, der auf eigene Kosten einen Anbau an dem Haus errichtet, wird nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn das Mietobjekt nicht unwiderruflich, sondern lediglich aufgrund eines innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündbaren Mietvertrages auf unbestimmte Zeit überlassen wird

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Eigenheimzulage für den Ausbau und die Erweiterung des im zivilrechtlichen Eigentum seiner Eltern stehenden Einfamilienhauses hat.