Die weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, sie hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Antragsteller können von den Antragsgegnern die Beseitigung des auf der in ihrem Sondereigentum stehenden "Dachterrasse" angelegten Dachgartens auf Kosten der Antragsgegner gem. § 1004 BGB i. V. §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 WEG verlangen.
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