OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2005
16 Wx 217/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 508
OLGReport-Köln 2005, 261
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 45/03

Eigentümerbeschluss bei Nutzungsänderung einer Dachterrasse als Dachgarten

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 217/04

DRsp Nr. 2005/5595

Eigentümerbeschluss bei Nutzungsänderung einer Dachterrasse als Dachgarten

Die in der Teilungserklärung angegebene Nutzungsart "Dachterrasse" für eine im Sondereigentum stehende Fläche rechtfertigt es nicht, diese Fläche als auf einer aufgeschütteten Erdoberfläche intensiv begrünten Dachgarten zu nutzen. Eine derartige Nutzungsänderung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Eigentümer gestattet werden.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, sie hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Antragsteller können von den Antragsgegnern die Beseitigung des auf der in ihrem Sondereigentum stehenden "Dachterrasse" angelegten Dachgartens auf Kosten der Antragsgegner gem. § 1004 BGB i. V. §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 WEG verlangen.