BayObLG - Beschluss vom 20.01.2005
2Z BR 141/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 3, 5 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 221
ZMR 2005, 387
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1391/04
AG Augsburg, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 155/01

Eigentümerbeschluss zur Abrechnung mit fehlerhaftem Kostenverteilungsschlüssel - Kostentragung bei Schädlingsbekämpfung in Teilbereich eines zu gewerblichen und Wohnzwecken genutzten Gebäudes - Abschlag auf Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 141/04

DRsp Nr. 2005/2231

Eigentümerbeschluss zur Abrechnung mit fehlerhaftem Kostenverteilungsschlüssel - Kostentragung bei Schädlingsbekämpfung in Teilbereich eines zu gewerblichen und Wohnzwecken genutzten Gebäudes - Abschlag auf Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

»1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig. Soweit ein derartiger Beschluss die Kostenverteilung unangefochten festgelegt hat, ist ein Folgebeschluss, der nur noch die geschätzten Aufwendungen demgemäß auf die einzelnen Wohnungseigentümer umlegt, nicht deswegen anfechtbar, weil ihm ein fehlerhafter Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt.2. Ist in einer aus einem Gebäude bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage Kostentrennung zwischen dem gewerblichen und dem Wohnbereich vereinbart, kann die Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergeben, dass die Kosten einer anlassbezogenen Schädlingsbekämpfung von den Wohnungs- oder Teileigentümern des jeweiligen Bereichs allein zu tragen sind ungeachtet des Umstands, dass die Maßnahme der gesamten Anlage zugute kommt.