BayObLG - Beschluss vom 07.03.2005
2Z BR 182/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1, 2 3 § 29 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 407
ZMR 2006, 137
ZfIR 2005, 666
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7070/02
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 29/02

Eigentümerbeschluss zur Entlastung des Verwalters und ehrenamtlichen Verwaltungsbeirats - Behebung akuter Wasserschäden durch Drittfirmen - Austausch der Schließanlage bei ungeklärtem Schlüsselverlust

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 182/04

DRsp Nr. 2005/7969

Eigentümerbeschluss zur Entlastung des Verwalters und ehrenamtlichen Verwaltungsbeirats - Behebung akuter Wasserschäden durch Drittfirmen - Austausch der Schließanlage bei ungeklärtem Schlüsselverlust

»1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Er entspricht insbesondere dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadensersatzansprüche bestehen. Gleiches gilt für einen Entlastungsbeschluss zugunsten des ehrenamtlichen Verwaltungsbeirats. 2. Ist unklar, ob akute Wasserschäden im Keller einer Wohnanlage, deren Beseitigung nicht aufgeschoben werden kann, auf einen ursprünglichen Baumangel der vor 16 Jahren erstellten Wohnanlage zurückzuführen sind und die Beseitigung dieser Mängel bereits tituliert ist, widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, statt des Bauträgers andere Unternehmen mit der Schadensfeststellung und -beseitigung zu beauftragen. 3. Der Austausch einer Schließanlage wegen eines ungeklärten Schlüsselverlusts entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1, 2 3 § 29 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.