OLG München - Beschluss vom 26.07.2006
34 Wx 83/06
Normen:
WEG § 14 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 847
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22643/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1017/05

Eigentümerbeschluss zur Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf Gartensondernutzungsfläche - Beteiligung aller Wohnungseigentümer im Verfahren über Beseitigungsansprüche einzelner Eigentümer

OLG München, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 83/06

DRsp Nr. 2006/20306

Eigentümerbeschluss zur Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf Gartensondernutzungsfläche - Beteiligung aller Wohnungseigentümer im Verfahren über Beseitigungsansprüche einzelner Eigentümer

»1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Im Rahmen des gerichtlichen Beseitigungsverlangens hat das damit befasste Gericht die Standortwahl an dem im Eigentümerbeschluss vorgegebenen Maßstab zu überprüfen. 2. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche - wie üblich - die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen zwingend alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 14 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe: