BayObLG - Beschluß vom 20.08.1998
2Z BR 44/98
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 281
WuM 1999, 655
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4851/96
AG Mühldorf am Inn 1 UR II 7/96 ,

Eigentum an einer zentralen Heizungsanlage, die der Versorgung einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage dient

BayObLG, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 44/98

DRsp Nr. 1998/20034

Eigentum an einer zentralen Heizungsanlage, die der Versorgung einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage dient

»1. Ein vom Erdgeschoß durch die oberen Stockwerke führender Kamin ist Gemeinschaftseigentum, auch wenn er nur für das Teileigentum im Erdgeschoß genutzt wird.2. Eine zentrale Heizungsanlage, die der Versorgung einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage dient, ist gemeinschaftliches Eigentum. Grundsätzlich steht jedem Wohnungseigentümer ein Anteil an der erzeugten Wärme zu.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus drei Gebäuden bestehenden Anlage, die Antragstellerin zu 3 ist zugleich die Verwalterin. Der Antragsgegner ist seit 19.2.1996 Eigentümer des Teileigentums Nr. 1, das in der Teilungserklärung vom 12.12.1988 beschrieben wird als Miteigentumsanteil zu 27,13/100, verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen im Erdgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus Gastwirtschaft und Nebenräumen, sowie den drei Kellerräumen. Seit 1991 hatte der Antragsgegner die Teileigentumsräume gepachtet.