BGH - Urteil vom 10.10.2003
V ZR 96/03
Normen:
BGB §§ 93 94 ; ZGB-DDR §§ 295 467 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 147
DB 2004, 596
MDR 2004, 270
NotBz 2004, 27
Rpfleger 2004, 155
VIZ 2004, 130
WM 2004, 1340
ZfIR 2004, 104
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,
AG Neustrelitz,

Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

BGH, Urteil vom 10.10.2003 - Aktenzeichen V ZR 96/03

DRsp Nr. 2003/15210

Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

»Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäudes von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden, sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.«

Normenkette:

BGB §§ 93 94 ; ZGB-DDR §§ 295 467 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Wohnraumflächen.