KG - Beschluss vom 18.09.2002
24 W 89/01
Normen:
BGB § 985 § 1004 § 195 (a.F.) ; WEG § 5 § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 12
KGReport-Berlin 2003, 17
ZMR 2003, 375
Vorinstanzen:
L Berlin - 85 T 58/00,
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 451/99

Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage in einer Wohnungseigentumsanlage; Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes

KG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 24 W 89/01

DRsp Nr. 2005/7066

Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage in einer Wohnungseigentumsanlage; Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes

»1. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist. 2. Der Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entspr. Zustandes verjährt in 30 Jahren (§ 195 a.F. BGB, § 197 n.F. BGB). 3. Nach Verjährung des Herausgabeanspruches entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für den im Sondereigentum stehenden Raum.«

Normenkette:

BGB § 985 § 1004 § 195 (a.F.) ; WEG § 5 § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;
Vorinstanz: L Berlin - 85 T 58/00,
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 451/99