AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 451/99
Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage in einer Wohnungseigentumsanlage; Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes
KG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 24 W 89/01
DRsp Nr. 2005/7066
Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage in einer Wohnungseigentumsanlage; Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes
»1. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.2. Der Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entspr. Zustandes verjährt in 30 Jahren (§ 195 a.F. BGB, § 197 n.F. BGB).3. Nach Verjährung des Herausgabeanspruches entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für den im Sondereigentum stehenden Raum.«