OLG Köln - Beschluss vom 13.03.2006
16 Wx 10/06
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 672
WuM 2006, 537
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 148/05
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen II 219/04

Einbau einer Heizungsanlage durch Sondereigentümer - Anschluss an Fernwärmenetz

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 10/06

DRsp Nr. 2006/21045

Einbau einer Heizungsanlage durch Sondereigentümer - Anschluss an Fernwärmenetz

»Die in der Teilungserklärung einem Sondereigentümer eingeräumte Befugnis, in einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eine neue Heizungsanlage zu installieren, kann auch die Möglichkeit erfassen, die für den Anschluss an ein Fernwärmenetz einschließlich Warmwasserversorgung erforderlichen Rohre zu verlegen.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft N-Straße 25, xxxxx B, an. Die Antragstellerin zu Ziff. 1 ist Sondereigentümerin der Einheiten 3 und 4, die Antragstellerin zu Ziff. 2 ist Sondereigentümerin der Einheit 5. Die Einheit 2 (inzwischen Wohneinheit) sowie die Druckerei Nr. 9 stehen im Sonder- bzw. Teileigentum des Antragsgegners. Die Beteiligten streiten über durch den Antragsgegner schon begonnene, bisher noch nicht vollendete Bauarbeiten zum Anschluss seines Sondereigentums an das Fernwärmenetz der Stadtwerke B.