I. Die Verfahrensbeteiligten gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft N-Straße 25, xxxxx B, an. Die Antragstellerin zu Ziff. 1 ist Sondereigentümerin der Einheiten 3 und 4, die Antragstellerin zu Ziff. 2 ist Sondereigentümerin der Einheit 5. Die Einheit 2 (inzwischen Wohneinheit) sowie die Druckerei Nr. 9 stehen im Sonder- bzw. Teileigentum des Antragsgegners. Die Beteiligten streiten über durch den Antragsgegner schon begonnene, bisher noch nicht vollendete Bauarbeiten zum Anschluss seines Sondereigentums an das Fernwärmenetz der Stadtwerke B.
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