OLG Köln - Beschluß vom 30.08.2000
16 Wx 115/00
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 457
NZM 2001, 53
OLGReport-Köln 2001, 23
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 232/98
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 167/97

Einbau eines Elektromotors zum Betrieb der Rolläden

OLG Köln, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 115/00

DRsp Nr. 2001/624

Einbau eines Elektromotors zum Betrieb der Rolläden

Auch wenn der Umbau der bisher manuell betriebenen Rolläden durch elektrisch betriebene Rollladenheber eine bauliche Veränderung i. S. § 22 WEG darstellt, bedarf er nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, wenn dieser Umbau die Außenfassade nicht verändert und die durch den Elektromotor verursachten Geräusche nicht nennenswert über die hinausgehen, die bisher durch das Bedienen der Rollladengurte verursacht wurden, jedenfalls aber das Maß üblicher Wohngeräusche nicht übersteigen.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Wohnungen bei ihrer Errichtung mit manuell betriebenen Kunststoff-Rollläden ausgestattet wurden, wobei in § 6 Ziffer 2 der Teilungserklärung u. a. bestimmt ist, dass elektrische Einrichtungsgegenstände einschließlich Schaltern und Rollläden zum Sondereigentum gehören, soweit sie im Sondereigentum befindlichen Räumen zu dienen bestimmt sind.