I. Die Beteiligten sind Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Wohnungen bei ihrer Errichtung mit manuell betriebenen Kunststoff-Rollläden ausgestattet wurden, wobei in § 6 Ziffer 2 der Teilungserklärung u. a. bestimmt ist, dass elektrische Einrichtungsgegenstände einschließlich Schaltern und Rollläden zum Sondereigentum gehören, soweit sie im Sondereigentum befindlichen Räumen zu dienen bestimmt sind.
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