BayObLG - Beschluß vom 28.09.1998
2Z BR 123/98
Normen:
WEG § 23, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 129
WuM 1999, 189
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1974/98
AG München 482 UR II 790/97 ,

Einberufung einer Eigentümerversammlung durch jemanden, der noch nicht Verwalter ist, in der Versammlung aber zum Verwalter bestellt werden soll und auch bestellt wird

BayObLG, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 123/98

DRsp Nr. 1998/20048

Einberufung einer Eigentümerversammlung durch jemanden, der noch nicht Verwalter ist, in der Versammlung aber zum Verwalter bestellt werden soll und auch bestellt wird

»Wird die Eigentümerversammlung von jemanden einberufen, der noch nicht Verwalter ist, in der Versammlung aber zum Verwalter bestellt werden soll und auch bestellt wird, und sind in der Versammlung nahezu alle Wohnungseigentümer erschienen oder vertreten, ohne einen Einberufungsmangel geltend zu machen, dann sind die in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse jedenfalls nicht nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23, § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner mehrere Wohnungen gehören.