BGH - Urteil vom 16.07.2003
XII ZR 65/02
Normen:
BGB § 550 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1124
GuT 2003, 209
MDR 2003, 1283
NJW 2003, 3053
NZM 2003, 801
WM 2003, 2193
WuM 2003, 725
ZGS 2003, 363
ZMR 2004, 19
ZfIR 2004, 17
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen XII ZR 65/02

DRsp Nr. 2003/11052

Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

»Zur Einhaltung der Schriftform beim Abschluß eines langfristigen Mietvertrages durch einen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Vertreter.«

Normenkette:

BGB § 550 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter sind die im Rubrum unter den Nr. 1 und 2 aufgeführten Gesellschafter Rechtsanwalt H. und B.. Durch schriftlichen Mietvertrag vermietete die Klägerin an die Beklagte ein Geschäftshaus in Schwerin. In der Vertragsurkunde ist die Klägerin bezeichnet als "Erwerbergemeinschaft Haus E", vertreten durch die Herren B. und Rechtsanwalt H.. Für die Klägerin unterschrieb den Vertrag lediglich der Gesellschafter H., ohne einen auf ein Vertretungsverhältnis hinweisenden Zusatz.

Das Mietverhältnis wurde auf 10 Jahre fest abgeschlossen. Es sollte ab Bezugsfertigkeit beginnen, voraussichtlich ab dem 20. September 1994. Als Miete wurden 2.400 DM monatlich vereinbart, zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom 22. August 1997 räumte die mit der Vermietung beauftragte Verwaltungsgesellschaft der Beklagten "für vorerst sechs Monate" eine Reduzierung der monatlichen Nettomiete ab 1. September 1997 um 400 DM auf 2.000 DM ein.