LG Hamburg - Urteil vom 13.10.2000
311 S 184/98
Normen:
BGB § 134 § 140 § 242 § 535 § 536 § 537 §§ 812 ff. ; MHG § 2 § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)739a
NZM 2000, 1221
WuM 2001, 20
ZMR 2001, 191

Einigung über eine Mieterhöhung unter Zugrundelegung einer unrichtigen (überhöhten) Wohnfläche - Rechtsfolgen, insbesondere Frage der Anpassung nach den Grundsätzen über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage

LG Hamburg, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 311 S 184/98

DRsp Nr. 2004/1616

Einigung über eine Mieterhöhung unter Zugrundelegung einer unrichtigen (überhöhten) Wohnfläche - Rechtsfolgen, insbesondere Frage der Anpassung nach den Grundsätzen über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage

Haben die Parteien bei der Einigung über eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis irrig eine zu große Wohnfläche zugrunde gelegt (hier: Größenabweichung von über 10 %), so ist nach den Grundsätzen über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung der Abrede an die tatsächlichen Gegebenheiten geboten. Da die Grundlage für die Vereinbarung zum Teil von Anfang an gefehlt hat, sind auch schon erbrachte Leistungen anzupassen, so dass dem Mieter ein Anspruch auf Erstattung der Überzahlung zusteht.

Normenkette:

BGB § 134 § 140 § 242 § 535 § 536 § 537 §§ 812 ff. ; MHG § 2 § 10 ;
Fundstellen
DRsp I(133)739a