BFH - Urteil vom 03.06.1992
X R 91/90
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG §§ 9, 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BB 1992, 2198
BFHE 168, 272
BStBl II 1992, 1017
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

BFH, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen X R 91/90

DRsp Nr. 1996/11521

Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

»Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) auch dann im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflußjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflußjahres gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (1977) zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG §§ 9, 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermittelte im Streitjahr 1985 den Bau einer Tennishalle an eine ... KG (KG). Für die Vermittlung erhielt sie von der KG eine Vergütung von 200.000 DM zuzüglich 28.000 DM Umsatzsteuer, insgesamt 228.000 DM.