FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2003
12 K 41/98
Normen:
EStG (1990) § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2018

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 12 K 41/98

DRsp Nr. 2004/6732

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung; Einkommensteuer 1996

Vermietet der Steuerpflichtige eine Wohnung durch einen befristeten Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel, so ist eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht anzunehmen, wenn während des Zeitraums der Vermietung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach den erkennbaren Umständen unmöglich erzielt werden kann.

Normenkette:

EStG (1990) § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 1996.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1995 (Urkundenrolle für 1995 Nr. ...) haben sie die Eigentumswohnung Nr. ... im Gebäude ... in ... zu einem Kaufpreis von DM 265.000,- erworben.

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 1996 beantragten sie wegen entsprechender Verluste aus der Vermietung der benannten Wohnung die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von DM 32.566,-. In der Anlage zum Lohnsteuerermäßigungsantrag führten sie aus, dass die Wohnungsgröße 102 m2 betrage und die Wohnung ab 01.04.1996 für DM 650,- monatlich vermietet werde. Der Freibetrag wurde antragsgemäß gewährt.