BGH - Beschluss vom 11.05.2017
V ZB 52/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 675;
Fundstellen:
MDR 2017, 1048
NJW 2017, 2766
ZMR 2017, 753
Vorinstanzen:
AG Schopfheim, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 166/12 WEG
LG Karlsruhe, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 78/14

Einordnung der Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter als Kosten der internen Verwaltung; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht; Auslagenersatz- und ggf. Vergütungsverlangen des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen V ZB 52/15

DRsp Nr. 2017/8239

Einordnung der Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter als Kosten der internen Verwaltung; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht; Auslagenersatz- und ggf. Vergütungsverlangen des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

WEG § 45 Abs. 2 und 3 a) Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.b) Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12).