OLG Brandenburg - Urteil vom 02.05.2008
3 U 84/07
Normen:
VO/EG Nr. 44/2001 Art. 22 Nr. 1 S. 1; VO/EG Nr. 44/2001 Art. 25; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 83/06

Einordnung von Time-Sharing-Verträgen als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr.1 EuGVVO

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.05.2008 - Aktenzeichen 3 U 84/07

DRsp Nr. 2010/9289

Einordnung von Time-Sharing-Verträgen als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr.1 EuGVVO

Time-Sharing-Verträge können als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO anzusehen sein. Dies kommt auf die Ausgestaltung im Einzelfall an, wobei die unteilbare Verbindung von Ferienwohnrecht und Vereinsmitgliedschaft unter Bezug des schuldrechtlichen Teilnutzungsrechts auf ein ganz bestimmtes Appartement für einen ganz bestimmten konkreten Zeitraum für ein Mietgeschäft sprechen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - 22 C 83/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO/EG Nr. 44/2001 Art. 22 Nr. 1 S. 1; VO/EG Nr. 44/2001 Art. 25; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b;

Gründe: