OLG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2001
2 Wx 44/97
Normen:
FGG § 29 § 27 Abs. 1 ; WEG § 14 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4 § 45 Abs. 1 § 47 S. 1 § 47 S. 2 § 13 Abs. 2 S. 1 § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1082
ZMR 2001, 999
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 155/96

Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem nur durch eine im Sondereigentum stehende Wohnung erreichbaren Spitzboden

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 44/97

DRsp Nr. 2001/13898

Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem nur durch eine im Sondereigentum stehende Wohnung erreichbaren Spitzboden

An einem nicht im Sondereigentum stehenden Spitzboden, der nur durch eine im Sondereigentum stehende Wohnung zu erreichen ist, besteht ein Mitbenutzungsrecht der übrigen Miteigentümer nur insoweit, als der Zugang durch das Sondereigentum zu gestatten ist, sofern Gemeinschaftseinrichtungen auf dem Spitzboden bzw. auf dem Dach gewartet oder repariert werden müssen. Weitere Mitbenutzungsrechte einzelner Wohnungseigentümer bestehen nicht.

Normenkette:

FGG § 29 § 27 Abs. 1 ; WEG § 14 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4 § 45 Abs. 1 § 47 S. 1 § 47 S. 2 § 13 Abs. 2 S. 1 § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: