I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbesitzes. Das Grundstück ist mit einem Vorderhaus und einem nur durch das Vorderhaus erreichbaren Hinterhaus bebaut. Mit notarieller Teilungserklärung vom 25. August 1988 (UR-Nr. 1.../1988 des Notars B.) hat die Beteiligte das Grundstück in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt, von denen der eine mit dem Sondereigentum am Vorderhaus und die beiden anderen mit dem Sondereigentum an je einer Wohnung des Hinterhauses verbunden sind. Weiter enthält die Teilungserklärung u. a. folgende Bestimmung:
"Es wird folgendes Sondernutzungsrecht vereinbart:
Der jeweilige Eigentümer der Wohnungseigentumsrechte Nr. 2 und 3 des Aufteilungsplans - Hinterhaus F.-Straße ... a - hat das Recht, durch den Hausflur im Erdgeschoss des Wohnungseigentums Nr. 1 des Aufteilungsplans - Haus ... zu gehen, um in sein Wohnungseigentum zu gelangen, bzw. von dort auf die Straße zu gelangen. Das gleiche Recht steht auch den Besuchern und Lieferarten der Eigentümer Nr. 2 und 3 zu.
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