Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Anträge auf Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.03.1999 zu TOP 3 und TOP 5 zurückgewiesen sowie eine Verpflichtung der Verwalterin zur Entfernung und Ersatz der Beleuchtungsanlagen an den Eingängen der Häuser X-Straße 2 und 2 a verneint.
Der Tenor des landgerichtlichen Beschlusses war dahin richtig zu stellen, dass die Verwalterin Antragsgegnerin bezüglich dieser Verpflichtung und damit dritte Beteiligte des Wohnungseigentumsverfahrens ist.
TOP 3 :
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