OLG Köln - Beschluss vom 07.06.2006
16 Wx 241/05
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 156
MDR 2007, 144
NJW-RR 2006, 1447
NZM 2006, 702
OLGReport-Köln 2006, 713
WuM 2006, 537
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 301/03
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 19/99

Einsicht in Unterlagen des Verwalters durch Wohnungseigentümer in den Räumen des Verwalters

OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 241/05

DRsp Nr. 2006/20998

Einsicht in Unterlagen des Verwalters durch Wohnungseigentümer in den Räumen des Verwalters

»Die Wohnungseigentümer haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Vorinstanzen haben zu Recht die Anträge auf Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.03.1999 zu TOP 3 und TOP 5 zurückgewiesen sowie eine Verpflichtung der Verwalterin zur Entfernung und Ersatz der Beleuchtungsanlagen an den Eingängen der Häuser X-Straße 2 und 2 a verneint.

Der Tenor des landgerichtlichen Beschlusses war dahin richtig zu stellen, dass die Verwalterin Antragsgegnerin bezüglich dieser Verpflichtung und damit dritte Beteiligte des Wohnungseigentumsverfahrens ist.

TOP 3 :