OLG Köln - Beschluß vom 05.04.2001
16 Wx 101/00
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1142
OLGReport-Köln 2001, 267
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 171/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 317/98

Einsichtnahme in Einzelabrechnungen durch Wohnungseigentümer

OLG Köln, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 101/00

DRsp Nr. 2001/11639

Einsichtnahme in Einzelabrechnungen durch Wohnungseigentümer

Vor der Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung und der Einzelabrechnungen müssen alle Eigentümer die Möglichkeit haben, in zumutbarer und ausreichender Weise auch in alle Einzelabrechnungen Einsicht zu nehmen, um den Beschlußgegenstand zu prüfen. Dem Verwalter steht ein Gestaltungsspielraum zu, auf welchem effektiven Weg er dies sicherstellt.

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG); insbesondere beträgt die Beschwer der Antragstellerin dadurch, dass das Landgericht der Erstbeschwerde teilweise stattgegeben hat, mehr als 1.500,00 DM. Im Hinblick darauf, dass es um die Korrektur bzw. Ergänzung von insgesamt 3 Jahresabrechnungen ist der gesetzliche Beschwerdewert deutlich überschritten.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

1. Entgegen der Meinung der Antragstellerin war das Landgericht befugt, auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern. Denn die Erstbeschwerde war zulässig; insbesondere betrug die Beschwer der Antragsgegnerin mehr als 1.500,00 DM.