BayObLG - Beschluss vom 23.09.2004
1Z BR 75/04
Normen:
BNotO § 15 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 18 § 19 § 53 § 58 ;
Fundstellen:
DNotZ 2005, 224
InVo 2005, 244
JurBüro 2005, 371
NZM 2005, 111
ZMR 2005, 138
ZfIR 2005, 158
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7220/04

Einstellung freiwilliger Versteigerung von Wohnungseigentum bei freihändiger Übertragung auf Dritten

BayObLG, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 75/04

DRsp Nr. 2004/18075

Einstellung freiwilliger Versteigerung von Wohnungseigentum bei freihändiger Übertragung auf Dritten

»1. Gegen den Beschluss des Notars, mit dem das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG eingestellt wird, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO gegeben. 2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht.«

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 18 § 19 § 53 § 58 ;

Gründe:

I.