OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2016
I-3 Wx 282/15
Normen:
GBO § 18; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 75; WEG § 6 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 197
MietRB 2016, 324
ZMR 2016, 895

Eintragung des Eigentumserwerbs an einer Eigentumswohnung bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von der im Aufteilungsplan vorgesehenen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 282/15

DRsp Nr. 2016/14008

Eintragung des Eigentumserwerbs an einer Eigentumswohnung bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von der im Aufteilungsplan vorgesehenen

Dem Grundbuchvollzug des notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung (hier: Eintragung des bestellten Grundpfandrechtes nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Vollzug bestimmter Löschungen in Abt. III und sodann Eintragung der Vormerkung) steht nicht entgegen, dass die tatsächliche Bauausführung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht, sofern nicht die Planabweichung eine Zuordnung der errichteten Räume zu einer im Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit mangels Abgrenzbarkeit zum Gemeinschaftseigentum und zu sonstigem Sondereigentum unmöglich macht (hier verneint bei Schaffung eines vergrößerter Wohn- und Schlafraums unter Wegfall der Küchenfläche; Errichten einer zusätzlichen Wand in dem vorgesehenen Schlafraum; Ersetzen der geplanten Loggia durch eine Dachfläche mit Velux-Fenster; Gestaltung des einen der beiden geschaffenen Räumen als (größere) Küche; Beschreibung des anderen als Kinderzimmer); die Vollzugsreife der gestellten Anträge setzt weder die vorherige Änderung der Teilungserklärung noch eine vorherige Berichtigung des Grundbuchs voraus.

Tenor