OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.07.2023
14 W 41/23 (Wx)
Normen:
GBO § 16; GBO § 71 Abs. 1; WEG § 3; WEG § 8; WEG § 9a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1309
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 26.04.2023

Eintragungsfähigkeit Teilungserklärung im GrundbuchEintragung bezüglich erfolgter Erbauseinandersetzung und Übergabe im GrundbuchZwischenverfügung Grundbuch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 14 W 41/23 (Wx)

DRsp Nr. 2023/13147

Eintragungsfähigkeit Teilungserklärung im Grundbuch Eintragung bezüglich erfolgter Erbauseinandersetzung und Übergabe im Grundbuch Zwischenverfügung Grundbuch

Nur bei Übertragung oder Aufhebung eines Rechtes ist eine Voreintragung des Erben entbehrlich. Bezüglich anderer Eintragungen ist die Voreintragung des Erben notwendig, insbesondere auch in Bezug auf die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 26.04.2023, Az..., werden zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

GBO § 16; GBO § 71 Abs. 1; WEG § 3; WEG § 8; WEG § 9a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Emmendingen, mit der eine (derzeit) fehlende Eintragungsfähigkeit gerügt wird.

Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zu je 1/2 Miterben der Erblasser H. und O. G.. Die Erblasser sind als Eigentümer zu je gleichen Teilen des Grundstücks Flst., B. Straße, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Grundbuch des Amtsgerichts Emmendingen für W., Gemarkung W., Blatt ..., eingetragen.