BGH - Urteil vom 14.09.2000
III ZR 211/99
Normen:
BGB § 571 ; VermG § 16 Abs. 2, § 17 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2001, 158
VIZ 2000, 734
WM 2000, 2509
WuM 2000, 609
ZMR 2001, 17
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

BGH, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen III ZR 211/99

DRsp Nr. 2000/7519

Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

»a) Tritt der Berechtigte infolge des mit Bestandskraft des Rückgabebescheids vollzogenen Wechsels im Grundstückseigentum nach §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1 VermG in bestehende Mietverhältnisse ein, so bleibt der Verfügungsberechtigte als früherer Eigentümer den Mietern gegenüber bezüglich der zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Hinsichtlich der laufenden Abrechnungsperiode trifft die Abrechnungspflicht den Berechtigten; dieser wird auch Gläubiger etwaiger Nachzahlungsansprüche. b) Bei der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode haben der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte zusammenzuwirken.«

Normenkette:

BGB § 571 ; VermG § 16 Abs. 2, § 17 S. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit dem 31. März 1994 aufgrund bestandskräftigen Bescheids des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten, ehemals volkseigenen Grundstücks S.-Straße in Berlin-P.B. Die klagende Wohnungsbaugesellschaft mbH, Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-P.B., verwaltete das Grundstück bis zur Übergabe an die Beklagten am 1. Juni 1994.