I. Der Kläger ist seit dem 9. Oktober 1998 Eigentümer des Hausgrundstücks E. in B. Er erwarb das Grundstück aufgrund eines notariellen Kaufvertrags vom 6. Juli 1998 von Frau ..., die ihrerseits nach Rückübertragung der Eigentumsrechte in einem Restitutionsverfahren seit dem 5. März 1998 Eigentümerin des Grundstücks war. Vor Frau ... war die Streithelferin Eigentümerin des Grundstücks aufgrund einer Zuordnung durch den zuständigen Oberfinanzpräsidenten gewesen. Nach der Rückübertragung auf Frau ... verwaltete die Streithelferin das Hausgrundstück in deren Auftrag bis zum Übergang von Nutzen und Lasten auf den Kläger am 1. September 1998.
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