OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2001
3 Wx 419/00
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 877
OLGReport-Düsseldorf 2001, 450
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 364/00
AG Neuss - 27 a 11 41/00 WEG ,

Einzugsermächtigung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Abführung von Mietereinnahmen - Eingriff in Kernbereich der Sondereigentumsrechte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 419/00

DRsp Nr. 2001/6531

Einzugsermächtigung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Abführung von Mietereinnahmen - Eingriff in Kernbereich der Sondereigentumsrechte

»Ein Eigentümerbeschluss, wonach der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage für die ihre Wohnung vermietenden Sondereigentümer den Mietzins einzuziehen hat und diese einen Teil des Mietertrags der Gemeinschaft zur Verfügung stellen müssen, ist wegen unzulässigen Eingriffs in den Kernbereich der Sondereigentumsrechte und somit wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Neuss. Sie macht gegen die Beteiligte zu 2) Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngeldes geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anspruchsbegründung vom 23.03.2000, Bl. 13 d.GA., Bezug genommen.