LG Braunschweig - Urteil vom 01.11.2000
6 T 955/00
Normen:
BGB § 242 § 535 Satz 2 § 552 § 564 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)742b
ZMR 2001, 113

Enge Voraussetzungen für einen Anspruch des Mieters auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags (hier: mieterseits bereits fristgemäß gekündigter Vertrag mit einem Wohnungsunternehmen)

LG Braunschweig, Urteil vom 01.11.2000 - Aktenzeichen 6 T 955/00

DRsp Nr. 2004/1579

Enge Voraussetzungen für einen Anspruch des Mieters auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags (hier: mieterseits bereits fristgemäß gekündigter Vertrag mit einem Wohnungsunternehmen)

Auch ein Wohnungsunternehmen, dem eine Vielzahl von potenziellen Nachmietern zur Verfügung steht, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn es den vorzeitig räumenden Mieter bis zum Ende der laufenden Kündigungsfrist auf Mietzahlung in Anspruch nimmt. Eine vorzeitige Aufhebung des - mieterseits gekündigten - Mietvertrags kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich lediglich um eine kurze (hier: zweimonatige) Restlaufzeit des Vertrags handelt.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 Satz 2 § 552 § 564 ;
Fundstellen
DRsp I(133)742b
ZMR 2001, 113