OLG München - Beschluss vom 25.07.2005
34 Wx 59/05
Normen:
StGB § 123 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1400
OLGReport-München 2005, 690

Entbehrliche Zustimmung des Wohnungseigentümers bei erstmaligem Einbau eines Gartentores am straßenseitigen Zugang zu Mehrfamilienhaus

OLG München, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 59/05

DRsp Nr. 2005/11316

Entbehrliche Zustimmung des Wohnungseigentümers bei erstmaligem Einbau eines Gartentores am straßenseitigen Zugang zu Mehrfamilienhaus

»1. Der erstmalige Einbau eines Gartentors am straßenseitigen Zugang zu einem Mehrfamilienhaus ist in der Regel eine bauliche Veränderung.2. Das unvermeidliche Maß eines damit verbundenen Nachteils kann im Einzelfall nicht überschritten und eine Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers entbehrlich sein, wenn der Einbau des (nicht verschließbaren) Tores bei dem sonst umzäunten Grundstück dazu dient, die Voraussetzungen eines befriedeten Besitztums und damit des strafbewehrten Schutzes nach § 123 StGB zu schaffen.«

Normenkette:

StGB § 123 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1989. In der Folgezeit wurde die Wohnanlage errichtet. Die Teilungserklärung und die Aufteilungspläne enthalten keine Vorgaben über Zäune und Außentüren. Lediglich in der Baubeschreibung ist erklärt, dass der bereits vorhandene Zaun beibehalten und gegebenenfalls nachgebessert werde.