Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1989. In der Folgezeit wurde die Wohnanlage errichtet. Die Teilungserklärung und die Aufteilungspläne enthalten keine Vorgaben über Zäune und Außentüren. Lediglich in der Baubeschreibung ist erklärt, dass der bereits vorhandene Zaun beibehalten und gegebenenfalls nachgebessert werde.
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