BGH - Urteil vom 02.10.2003
III ZR 114/02
Normen:
GG Art. 14 ; NEG §§ 13 15 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 9
BGHZ 156, 257
BauR 2004, 306
DB 2004, 596
DVBl 2004, 263
NJW 2004, 281
NZM 2004, 140
UPR 2004, 346
VersR 2004, 1461
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

BGH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen III ZR 114/02

DRsp Nr. 2003/13596

Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

»a) Bei der Enteignung eines verpachteten und in den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters eingegliederten Grundstücks kann die (Substanz-)Entschädigung des Pächters einen Ausgleich für den - an dem entgangenen "Deckungsbeitrag" ausgerichteten - Erwerbsverlust umfassen.b) Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter (hier: Betreiber einer "Spargelanlage") genommen wird, richtet sich nach der bürgerlich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; NEG §§ 13 15 ;

Tatbestand:

Die Bezirksregierung H. ordnete Ende 1996 als obere Flurbereinigungsbehörde eine Unternehmensflurbereinigung in den Gemarkungen S., B. und H. an. Diese sollte "der Bereinigung landeskultureller Mängel" dienen, die sich aus dem vierspurigen Ausbau der Bundesstraße 3 nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Oktober 1996 ergaben.