OLG Braunschweig - Beschluss vom 31.08.2000
1 RE-Miet 1/00
Normen:
ZPO § 592;
Fundstellen:
NZM 2001, 371
OLGReport-Braunschweig 2001, 130
ZMR 2001, 523
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 4/00
AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 168/99

Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob Ansprüche aus einem Mietvertrag im Urkundenprozeß geltend gemacht werden können

OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 1 RE-Miet 1/00

DRsp Nr. 2001/6330

Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob Ansprüche aus einem Mietvertrag im Urkundenprozeß geltend gemacht werden können

Über die Frage, ob Ansprüche aus einem Mietvertrag im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden können, kann nur dann ein Rechtsentscheid entgehen, wenn diese entscheidungserheblich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Klage bejahendenfalls zumindest zum Teil durch Vorbehaltsurteil stattzugeben wäre.

Normenkette:

ZPO § 592;

Gründe:

I)

Die Klägerin macht im Wege des Urkundsprozesses aus der Vermietung einer Wohnung Ansprüche auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung geltend.