AG Köln vom 06.10.2000
218 C 138/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2001, 467

Entziehung der Nutzung von Waschküche, Trockenspeicher und Garten

AG Köln, vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 218 C 138/00

DRsp Nr. 2009/7442

Entziehung der Nutzung von Waschküche, Trockenspeicher und Garten

Werden dem Mieter einer Wohnung die mitvermietete Waschküche, der Speicher und der Garten teilweise entzogen, so ist eine Mietminderung um 17,6 % berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter die genannten Räumlichkeiten früher nicht genutzt hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 2001, 467