I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (näher bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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