BayObLG vom 28.01.1993
2Z BR 125/92
Normen:
BGB § 242 ; HeizkV § 5 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 1, Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 34
DRsp I(152)189a-b
NJW 1993, 663
NJW-RR 1993, 663
WuM 1993, 298

Erfassung des Wärmeverbrauchs an Heizkörpern

BayObLG, vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 125/92

DRsp Nr. 1993/3656

Erfassung des Wärmeverbrauchs an Heizkörpern

»1. Die Erfassung des Wärmeverbrauchs an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ist auch bei einer Einrohrheizung, die nicht über den Bereich einer Nutzungseinheit hinaus verwendet wird, ein geeignetes Erfassungssystem, obgleich bei einer solchen Heizung ein großer Teil der verbrauchten Wärme nicht über die Heizkörper, sondern über die Ringleitung abgegeben wird.2. Der sich aus der Lage und den baulichen Besonderheiten einer Wohnung ergebende größere Wärmebedarf ist grundsätzlich nicht durch Zu- und Abschläge bei der Heizkostenabrechnung unter den anderen Wohnungseigentümern auszugleichen. Führt die der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zu einer nach Treu und Glauben unzumutbaren Mehrbelastung eines Wohnungseigentümers, so kann dieser eine Änderung verlangen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; HeizkV § 5 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 1, Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmeßgeräte erfaßten Werte abgerechnet werden.