OLG München - Beschluss vom 14.03.2016
34 Wx 4/16
Normen:
BGB § 1026; GBO § 22; GBO § 29;
Fundstellen:
NotBZ 2016, 469
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.12.2015

Erforderlichkeit der Löschungsbewilligung der einzelnen Wohnungseigentümer als Voraussetzung der Löschung einer ein Geh- und Fahrrecht sichernden Grunddienstbarkeit

OLG München, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 4/16

DRsp Nr. 2016/5509

Erforderlichkeit der Löschungsbewilligung der einzelnen Wohnungseigentümer als Voraussetzung der Löschung einer ein Geh- und Fahrrecht sichernden Grunddienstbarkeit

GBO § 22 Zu den Voraussetzungen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) auf Grund Unrichtigkeitsnachweises oder auf Grund Bewilligung durch den bevollmächtigten Bauträger bzw. den Vollzugsnotar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 und (Ergänzung) vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1026; GBO § 22; GBO § 29;

Gründe

I.

Die Beteiligte, ein Bauträger, ist Eigentümerin von Grundbesitz, den sie mit Erklärung vom 24.7.2013 gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hat. Einheiten sind inzwischen verkauft und Erwerber als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Der Antrag vom 20.11.2015 betrifft - soweit hier noch von Bedeutung - die von der Beteiligten zu notarieller Urkunde vom 19.11.2015 bewilligte Löschung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) - bedingt - für den jeweiligen Eigentümer von Miteigentumsanteilen mit dem damit verbundenen Sondereigentum an Wohnungs- und Teileigentum (Abt. II lfde. Nr. 1).