Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 44 Abs. 1 WEG, §
Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
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