OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.05.2000
20 W 200/00
Normen:
BGB § 226 ; WEG § 44 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 47 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 804
NZM 2000, 878
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 141/2000
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 156/99

Erfordernis der mündlichen Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 20 W 200/00

DRsp Nr. 2001/6637

Erfordernis der mündlichen Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren

1. Im Wohnungseigentumsverfahren darf von einer mündliche Verhandlung nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies bedarf einer Begründung.2. Das Fehlen einer Beschwerdebegründung rechtfertigt es nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Normenkette:

BGB § 226 ; WEG § 44 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 47 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 44 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 FGG, 9 550 ZPO).

Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).