Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 102.000,00 EUR zurückgewiesen.
I.
Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist vermerkt, dass zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist u.a. die Veräußerung an Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie.
Die Beteiligte zu 1, eine aus den seit dem 9. April 2010 miteinander verheirateten Beteiligten zu 2 und 3 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb das Wohnungseigentum zur UR-Nr. 3##/2## des Notars Dr. M### C#### in H###. Am 3. Juli 2007 wurden die Beteiligten zu 2 und 3 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in Abt. I des Grundbuchs eingetragen.
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