OLG München - Beschluss vom 23.07.2013
34 Wx 210/13
Normen:
BGB § 133; WEG §§ 8, 12;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 255
MDR 2014, 84
MietRB 2013, 299
ZMR 2013, 2
ZMR 2014, 137

Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Unterteilung von Wohnungseigentum

OLG München, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 210/13

DRsp Nr. 2013/20082

Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Unterteilung von Wohnungseigentum

Soll nach der Teilungserklärung bereits die Unterteilung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung von § 12 WEG der Zustimmung des Verwalters unterworfen werden, muss dies wegen des Ausnahmecharakters deutlich zum Ausdruck kommen. Verlangt die Teilungserklärung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Eingriffen in Geschoßdecken und Wänden die schriftliche Zustimmung des Verwalters unter Erbringung der hierzu erforderlichen technischen und statischen Angaben, bezieht sich dieses Zustimmungserfordernis regelmäßig nicht auch auf die im gleichen Abschnitt geregelte Zulässigkeit der Unterteilung an sich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 10. April 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag vom 10. Oktober 2012 nicht wegen fehlender Zustimmung des Verwalters zur Unterteilung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; WEG §§ 8, 12;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 - ein Bauträger - teilte mit Erklärung vom 3.12.2009 gemäß § 8 WEG Grundbesitz, auf dem sich ein Wohngebäude befindet. Dieses soll teilsaniert werden.