Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 10. April 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag vom 10. Oktober 2012 nicht wegen fehlender Zustimmung des Verwalters zur Unterteilung zurückzuweisen.
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